31. Allgemeinverfügung des Schwalm-Eder-Kreises

Ein Besuch in Altenheimen ist nur noch gestattet, wenn ein unmittelbar zuvor von der Einrichtung durchgeführter Schnelltest (Antigen-Test) in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV negativ ausgefallen ist.

Da wir nicht eine Testung aller Besucher gewährleisten können, führen wir im Sinne der Gerechtigkeit für alle keine Tests durch.

Von einem Schnelltest (Antigen-Test) kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Einrichtung betreten möchte, der Einrichtung den Nachweis eines negativen Ergebnisses eines bei ihr in den letzten 24 Stunden durchgeführten Tests (Antigen-Test oder PCR-Test) in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 der Einrichtung vorlegen kann.

Die Besuche in unserem Café können noch unter strengeren Maßnahmen stattfinden. Alle Personen müssen eine FFP2 Maske tragen. Auf die Tische werden wieder die Plexiglasscheiben gestellt und der Abstand wird vergrößert.

Die Verordnung tritt am 18.12.2020 in Kraft und gilt vorerst bis zum 10.01.2021. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.