Änderung Schutzkonzept 06.11.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund des geänderten Landesschutzkonzept gelten ab dem 06.11.2021 folgende Änderungen für unser Pflegeheim:

– Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe

Ab dem 06.11.2021 sind die Einrichtungen verpflichtet, Besucherinnen und Besuchern mindestens einmal pro Woche unmittelbar vor dem Besuch der Einrichtung eine Testung kostenfrei anzubieten. Dabei können Besucherinnen und Besucher sich auch einen mittels einem von der Einrichtung gestellten oder selbst mitgebrachtem Antigen-Schnelltest testen, sofern vor Ort jemand die Testung beaufsichtigt (zu Selbsttests s. a. https://soziales.hessen.de/Corona/Tests-und-Teststellen).

Dies wird bereits durch uns so praktiziert. Daher bitten wir Sie auch von diesem Angebot gebrauch zu machen und sich vor dem Besuch testen zu lassen.

Lassen Sie sich testen. Nur so können wir ausschließen das eine Corona Infektion vorliegt.

– Pflegeeinrichtungen

Ab kommenden Montag, den 08.11.2021, müssen alle Pflegeeinrichtungen ihr nicht geimpftes/nicht genesenes Personal (Eigen- und Fremddienste) täglich testen. Zudem wird empfohlen, auch geimpftes/genesenes Personal alle 2 Wochen zu testen. Die Durchführung der Testungen ist im einrichtungsbezogenen Schutzkonzept zu regeln.

Wir testen unser geimpftes und genesenes Personal zweimal wöchentlich und bei einer Abwesenheit von mehr als 3 Tagen. Nicht geimpfte oder genesene werden täglich getestet.

Schutzkonzept

Präambel

Zur Sicherung der Qualität in den körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuung, sowie der Unterkunft und Verpflegung von Senioren in der vollstationären Pflegeeinrichtung “Blumenhain” im Rahmen der Bekämpfung des Corona-Virus durch das hessische Ministerium vom 22.06.2021 angepasst an die Veränderungen vom Stand 06.11.2021.

Bisher erfolgten die Maßnahmen in gemeinsamer Abstimmung mit den maßgeblichen Personen im Gesundheitsamt, die für die Wahrnehmung der Interessen und zur Sicherheit der Senioren besonders der pflegebedürftigen und dementiell Erkrankten mit Verantwortung tragen, dass eine Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung zur Vermeidung eines erneuten Infektionsausbruchs erfolgt.

Am 19.09.2020 wurde durch das hessische Ministerium die bisherigen Besuchsbeschränkungen für Alten- und Behinderteneinrichtungen aufgehoben.

Eine Aktualisierung wurde durch das hessische Ministerium am 04.03.2021 heraus gegeben.

Eine erneute Anpassung mit weiteren Lockerungen sieht das Landeskonzept vom 12.05.2021 vor.

Eine generelle Schutzverordnung wurde am 22.06.2021 zum Schutz der Bevölkerung herausgegeben und diese im hausinternen Schutzkonzept angepasst..

Die derzeit aktuelle Verordnung liegt uns mit dem Datum zum 06.11.2021 mit Veränderungen für die Altenpflege vor soll zum 08.11.2021 in Kraft treten.

Daher sind die angepassten aktuellen hausinternen Schutzkonzepte individuell maßgeblich.

Durch eine intensive Beratung zur maßgeblichen Organisation, sowie die Abklärung zur Sicherung der Qualität und Vermeidung eines erneuten Infektionsausbruchs, sind sich die Leitungskräfte sowie der Heimbeirat der Einrichtung darin einig, dass die Sicherung der

Qualität der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischer Betreuung, Unterkunft und Verpflegung die Verantwortung aller Beteiligten erfordert und in gemeinsamer Abstimmung durchgeführt werden.

Alle Beteiligten sind daran interessiert, dass kein erneuter Infektionsausbruch durch unüberlegte und unkontrollierte Öffnung der Einrichtung erfolgt. Ein erneuter Ausbruch einer Infektion würde die erneute Schließung der Einrichtung für Besucher zur Folge nach sich ziehen. Jede Quarantäne Verordnung bedeutet für alle Beteiligten eine erhebliche Arbeitsbelastung und für die Pflegebedürftigen sind schwerwiegende psychische Probleme sowie soziale Isolation nicht ausgeschlossen, diese schwerwiegenden Folgen müssen vermieden werden.

Daher nehmen wir in dem folgenden Konzept in Absprache und Mitwirkung des Heimbeirats von unserem Hausrecht Gebrauch.

Verantwortliche Personen:

Die verantwortlichen Personen und Ansprechpartner zur Umsetzung des Schutzkonzepts sowie der Umsetzung der Besuchsregelungen sind wie folgt:

Jasmin Freidhof-Debes                     (Pflegedienstleitung)                          05682 – 73 33 135

Nicole Euler                                        (stellv. Pflegedienstleitung)                05682 – 73 33 136

Bekanntgabe des Schutzkonzepts

Unser Schutzkonzept hängt im Eingangsbereich der Einrichtung sowie im Eingangsbereich des Café (Besucherraum) aus. Ebenso ist es auf der Homepage unter aktuelles „Termine, Events und Aktionen“ zu finden. Den Wohnbereichen liegt ebenfalls ein Handout des Konzepts vor, um die Fragen der Angehörigen adäquat beantworten zu können.

Maskenpflicht

Die in der Einrichtung tätigen Personen müssen zu jeder Zeit eine medizinische Maske oder eine Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbare ohne Ausatemventil tragen.

Ausnahmen:

  1. Keine Maskenpflicht in Bereichen, zu denen die nur in den Einrichtungen tätigen Personen Zuritt haben, sofern dort ein Mindestabstand von 1,50m zu weiteren Personen eingehalten werden kann.
  2. Keine Maskenpflicht für Personal, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.
  3. Keine Maskenpflicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können. Diese Mitarbeiter sollten möglichst nicht in der unmittelbaren Betreuung und Pflege von unseren Bewohnern eingesetzt werden, bei der der Mindestabstand von 1,50m nicht eingehalten werden kann.
  4. Keine Maskenpflicht, soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.

Ausnahmeregelungen für geimpftes oder genesenes Personal im Sinne des §2 Nr. 2 und 3 oder Nr.4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes gibt es an dieser Stelle nicht.

Bestimmungen der Testungen Personal und Besucher

Auch Mitarbeiter die bereits geimpft oder nach §2 Nr.4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) als Genesen gelten sind in unserer Einrichtung weiterhin zu testen.

Die geimpften und genesenen Mitarbeiter auf den Wohnbereichen (Pflegekräfte, Reinigungskraft, Ergo, Alltagsbegleitung, ect.) werden seit dem 25.06.2021 2x wöchentlich vor Dienstbeginn getestet. Die Tage werden nicht festgelegt, da es je nach Dienstplanung oder Freiplanung individuell vorzunehmen ist. Wer aus einem Frei kommt, muss sich zwingend vor Dienstbeginn testen lassen. Die Testungen sollten nicht an zwei aufeinander folgenden Tagen durchgeführt werden. Ausnahmen sind Unwohlsein und bekannte Symptome bei Corona-Infektion.

Ebenso werden geimpfte und genesene Mitarbeiter der Nebenabteilungen wie Verwaltung, Küchenpersonal, Waschküche, Hausmeister und Mitarbeiter des Café-Restaurants werden 2x pro Woche und bei auftretenden von Symptomen getestet. Sie stehen in der Mitverantwortung, darauf zu achten, dass die Testung regelhaft erfolgt. Sowie vor Dienstantritt, wenn eine Abwesenheit von mehr als drei Tagen vorliegt.

Seit dem 05.10.2021 besteht die Anordnung in unserem Unternehmen, dass sich ungeimpfte Mitarbeiter täglich zu Dienstbeginn zu testen haben. Mit dem Landesschutzkonzept Stand 06.11.2021 wird diese Maßnahme zum 08.11.2021 verpflichtend.

Sobald in der Einrichtung ein positiver Fall unter den Kollegen bekannt wird, sind die Testungen für einen Zeitraum von 14 Tagen für alle Mitarbeiter täglich umzusetzen, um weitere Infektionsquellen schnell heraus zu filtern. In diesem Fall sind auch umgehend die medizinischen Masken gegen eine FFP2 Maske zu ersetzen.

Der bestmögliche Schutz wird durch Besuchstestungen vor Betreten der Einrichtung erzielt. Deshalb wird aus fachlichen (infektiologischen) Gesichtspunkten ein Testangebot für Besucherinnen und Besucher unmittelbar vor dem Besuch durch die Einrichtung dringend empfohlen. Es ist den Einrichtungen freigestellt, auch Geimpften und Genesenen weiterhin ein freiwilliges Testangebot zu unterbreiten.


*  als genesen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung gelten Personen, deren Infektion mit SARS-CoV-2 nachweislich (PCR-Test) mindestens 28 Tage maximal 6 Monate zurück liegt.

  •  Ein vollständiger Impfschutz liegt dann vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim RKI für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr als 14 Tage vergangen sind.

Testausnahmen sind selbstverständlich möglich, wenn sie am gleichen Tag schon in einer anderen Einrichtung getestet wurden und dies durch eine Bescheinigung belegen können.

Um die Rechtgültigkeit des Genesungsnachweises und des Impfausweises prüfen zu können müssen die Betroffenen Personen ihren Personalausweis zur Identitätskontrolle vorzeigen.

Die durchgeführten Testungen sind von den jeweiligen Abteilungen zu dokumentieren und bei der Pflegedienstleitung abzugeben. Die Nachweise sind mindestens für 3 Monate aufzubewahren und bei Anforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.

Terminvereinbarungen: Terminvereinbarungen für mobile Senioren über das Café                      05682 – 73 33 190

Terminvereinbarungen für immobile oder dementiell erkrankte Senioren werden über den jeweiligen Wohnbereich vereinbart.

Wohnbereich A1                                                                                     05682 – 73 33 200

Wohnbereich A2                                                                                     05682 – 73 33 300

Wohnbereich B1                                                                                     05682 – 73 33 210

Wohnbereich B2                                                                                     05682 – 73 33 310

Wohnbereich B3                                                                                     05682 – 73 33 410

Wohnbereich CUG                                                                                 05682 – 73 33 130

Wohnbereich CEG                                                                                 05682 – 73 33 120

Wohnbereich C1                                                                                     05682 – 73 33 220

Wohnbereich C2                                                                                    05682 – 73 33 320

Wohnbereich C3                                                                                    05682 – 73 33 420

Maßnahmen zur Umsetzung der Besuche

Seit dem 21.09.2020 ist das Café inkl. Wintergarten zum Besucherraum hergerichtet. Das Café ist für die Öffentlichkeit weiterhin geschlossen. Nach den Vorgaben des hessischen Ministeriums ist ab dem 15.05.2021 die Personenanzahlbeschränkung aufgehoben. Für die Anzahl der Besucherinnen und Besucher gelten daher die allgemeinen Regelungen zur Kontaktbeschränkung inkl. der Regelungen des § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie einer gegebenenfalls nach § 28b Abs. 6 IfSG erlassenen Rechtsverordnung. Eine Terminvereinbarung ist für immobile Senioren über die Wohnbereiche notwendig, um eine Koordinierung der Besuche bei Doppelzimmerunterbringung zu ermöglichen. Die Anmeldung und Terminvereinbarung bei Besuchen von mobilen Senioren ist über das Café erforderlich um die Nachweise der Besuche über Anwesenheitsliste oder Luca App führen zu können. Die Überprüfung der 3 G-Regeln muss sichergestellt sein und die Testungen durchgeführt werden. Eine Einweisung in die aktuellen Hygieneregeln ist vorzunehmen.

Bei dieser großen Einrichtung und den vielen täglichen Besuchen ist eine Sicherstellung der aktuellen Auflagen anders nicht zu organisieren.

  1. Jeder Besucher wird je nach Bewohnerklientel aufgefordert sich an der Rezeption oder im Café in eine Liste mit vollständigen Namen, Adresse und Telefonnummer einzutragen oder in die Luca App einzuloggen. Für die Richtigkeit der Daten kann keine Haftung übernommen werden.
  2. Reinigungsmaßnahmen der Tische und Stühle erfolgen nach dem Besuch durch die Mitarbeiter des Cafés.
  1. Die begehbaren Flächen sind durch Markierung deutlich erkennbar. Ein Einbahnstraßensystem wird angewandt.
  1. Vor Betreten des Gastraums müssen die Hände desinfiziert werden und der Gast muss sich in eine Anwesenheitsliste zum Nachweis für das Gesundheitsamt mit korrekten Daten eintragen oder über die Luca App anmelden. Hier werden die Besucher durch Mitarbeiter des Café in die Hygienemaßnahmen eingewiesen und es erfolgt ein Schnelltest oder es greift die 3G – Regel, wie oben beschrieben. Sollte das Ergebnis positiv ausfallen wird der Gast gebeten, sich umgehend an seinen Hausarzt oder das Gesundheitsamt zu wenden. Eine Meldung erfolgt von unserer Seite an das Gesundheitsamt Schwalm-Eder. Sollte der Test negativ ausfallen, kann der Besuch wie geplant stattfinden. Das Betreten des Gastraums ist mit gültiger Maske gestattet. Am Tisch sitzend, darf die Maske ausgezogen werden.
  1. Die Senioren sind angehalten, in öffentlichen Räumlichkeiten und bei Menschenansammlungen eine Maske zu tragen. Ausgenommen sind Senioren, die durch eine Bescheinigung befreit, demenziell erkrankt sind oder durch kognitive Defizite diese Maßnahme nicht umgesetzt bekommen. Am Tisch sitzend, darf die Maske ausgezogen werden.
  1. Gern reservieren wir Ihnen für Ihren Aufenthalt einen Platz in unserem Café. Bitte geben sie einen ungefähren Zeitraum für Ihren Besuch an, damit wir besser planen können.
  1. Es dürfen Kaffee, Kuchen und Kaltgetränke im Café verkauft werden (wenn die allgemeine Öffnung für die Gastronomie gilt.)
  1. Die Senioren sollten weiterhin durch die Pflege- oder Betreuungskräfte ins Café gebracht werden. Den Zutritt ins Altenheim möchte die Leitung weiterhin möglichst gering halten.
  2. Die geplanten Besuchszeiten sind im Café von Montag bis Sonntag:

09:30 bis 11:30 Uhr

12:30 bis 17:30 Uhr

Individuelle Besuchszeiten können jederzeit auch mit dem Wohnbereich nach Absprache erfolgen.

  1. Besucher von bettlägerigen oder stark demenziell erkrankten Senioren melden ihren Besuch bitte weiterhin auf den Wohnbereichen an. Die Besuchszeiten für die Wohnbereiche sind individuell abzusprechen. (besonders im Doppelzimmer zu berücksichtigen).
  1. Besuche in den Wohnbereichen sollten vorzugsweise nur bei den bettlägerigen und demenziell erkrankten Senioren unter eingehender Hygieneeinweisung und dem Tragen von Maske durchgeführt werden. Eine Kontrolle zur Einhaltung der Hygienemaßnahme ist im Bewohnerzimmer nicht sichergestellt. Nach der neuen Verordnung darf bei Besuchen im Zimmer von Bewohnern und Bewohnerinnen, sofern die darin wohnenden über einen vollständigen Impfschutz verfügen oder als genesen gelten, die Maske abgesetzt werden. Wir möchten hier darauf hinweisen, dass in diesem Fall, der Abstand von 1,5 m weiterhin gewahrt werden sollte, ansonsten bitten wir um weiteres tragen der Maske auch im Zimmer.
  1. Sofern eine fachgerechte Händedesinfektion der Besucher erfolgt ist, ist die Einhaltung des Mindestabstandes im Bewohnerzimmer nicht erforderlich. In diesem Fall sind auch körperliche Berührungen zulässig.
  2. Senioren die in einem Zweibettzimmer wohnen werden während der Besuchszeit möglichst getrennt. Wenn dies nicht möglich sein sollte, ist die Maske während des Besuchs auch weiterhin zu tragen.
  1. Im Anschluss an einen Besuch ist das Zimmer der Bewohner ausreichend zu lüften, Handkontaktflächen sind mittels Wischdesinfektion zu desinfizieren.
  2. Besucher mit Krankheitsanzeichen wie trockener Husten, Heiserkeit, Halsschmerzen, Kopfschmerzen, Gliederschmerzen, Fieber, Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns werden nicht zum Besuch zugelassen. Die Maßnahme des Temperaturmessens hat in der ersten Phase der Corona Epidemie keine Aussagekraft gezeigt und wird daher nicht als Maßstab genommen. Allen Besuchern der Einrichtung wird ein Schnelltest angeboten. Wir würden ein verständnisvolles Entgegenkommen begrüßen. Testausnahmen sind möglich, wenn sie am gleichen Tag schon in einer anderen Einrichtung getestet wurden und dies durch eine Bescheinigung belegen können oder darauf bestehen, die Gesetzlichen Vorgaben anzuerkennen.
  3. Besucher sollten sich besonders im Umfeld von Senioren an die allgemeinen bekannten Corona-Regeln halten (AHA-Regeln beachten: Abstand einhalten, Hygieneregel beachten, Alltagsmaske tragen).
  4. Besuche außer Haus sind möglich. Nach Rückkehr muss eine intensive Symptomkontrolle durch die Pflegkräfte erfolgen. Die Senioren sollten in den Gemeinschaftsräumen eine Maske tragen, da das Einhalten der Abstandsregel von 1,5m nicht immer gewährleistet werden kann. Eine Kontrolle durch einen Schnelltest sollte bei Symptomauftreten erfolgen.
  5. Spaziergänge mit Angehörigen sind bitte außerhalb des Altenheimgeländes durchzuführen, um unseren Senioren die Möglichkeit eines unbeschwerten Aufenthalts in unserer Gartenanlage zu ermöglichen. Ausnahmen sind für unsere Palliativpatienten und Ihre Angehörigen zu ermöglichen.
  1. Weitere Alternativen zu persönlichen Besuchen ist der elektronische Kommunikationsweg z.B. über Videochat bei vorhandenen Tablets auf jedem Wohnbereich möglich sowie telefonische Kontaktaufnahme über persönliches Telefon im Zimmer oder Direktdurchwahl auf den jeweiligen Wohnbereich.
  1. Geburtstagsfeiern können wir nach Absprache und Organisation auf dem Wohnbereich A1 anbieten. Bitte fragen sie an der Rezeption nach einem freien Termin der Räumlichkeit und sprechen sie die Feier mit dem Wohnbereich ab. Kuchen kann mitgebracht werden. Kaffee wird vom Haus gestellt. Das Eindecken der Geburtstagstafel wird von der Küche übernommen.

Besuchsverbote

Besuchsverbote bestehen für Personen

  • wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen oder
  • solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuellen aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 angeordneten Absonderung nach §30 des Infektionsschutzgesetzes oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion eines Haushaltsangehörigen mit SARS-CoV-2 unterliegen oder
  • bei einem positiven Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2. (Besuchsverbot endet 14 Tage nach Testung oder bei nachfolgendem negativen PCR-Test)

Wenn sich Senioren in einem Sterbeprozess befinden, kann mit Absprache der Heimleitung eine Ausnahme von diesen Besuchsverboten erfolgen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Besuche sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.

Weitere Maßnahmen zur Umsetzung des Schutzkonzepts:

  1. Senioren, die aus dem Krankenhaus zurück verlegt werden müssen in drei Gruppen unterteilt werden.
  1. Nach einem Aufenthalt wegen einer SARS-Co-V-2–Infektion wird die Isolierung vom Gesundheitsamt auf der Grundlage von Empfehlung des Robert Koch Institutes festgelegt.
  2. Ist ein Krankenhausaufenthalt aus einem anderen Grund notwendig gewesen, wird bei Geimpften und Genesenen keine Absonderung bei Wiederaufnahme in die Einrichtung vorgenommen. Für die folgenden 5 Tage erfolgt eine intensive Symptomkontrolle.
  3. Senioren die nicht geimpft sind und noch keine SARS-Co-V-2-Infektion durchlebt haben, sollten vorzugsweise mit einem negativen PCR Abstrich aus dem Krankenhaus zurück verlegt werden.
  1. Krankentransporte von infizierten Senioren der Einrichtung werden nur in einem Isolationstransport und mit den erforderlichen Informationen an den behandelten Arzt durchgeführt.
  1. Krankenfahrten der übrigen Hausbewohner können durch das Krankentransportunternehmen M. Heßler übernommen werden.
  1. Externe Therapeuten und Dienstleistungserbringer müssen die bekannten Hygienemaßnahmen eigenverantwortlich durchführen. Kontrollen durch Mitarbeiter der Einrichtung können nicht gewährleistet werden. Terminierungen für Behandlungsabläufe müssen mit dem jeweiligen Wohnbereich abgesprochen werden, damit keine Kollidierung mit Besuchen erfolgt. Vor Betreten der Einrichtung wird bei externen Therapeuten ein Schnelltest durchgeführt oder die gesetzliche Vorgabe berücksichtigt.
  2. Externe Therapeuten, Dienstleistungserbringer und Mitarbeiter mit Krankheitsanzeichen wie Husten, Heiserkeit, Halsschmerzen, Kopfschmerzen Gliederschmerzen werden gebeten, die Einrichtung nicht zu betreten.

Bewertung der Maßnahmen

Bei einem infektionsaufkommen in der Einrichtung erfolgt ein unmittelbarer  Kommunikationsaustausch zwischen dem Gesundheitsamt und der Einrichtungsleitung oder deren Stellvertretungen (Frau Euler oder Frau Freidhof)

Diese Abgesprochenen Informationen werden wenn notwendig individuell umgesetzt und mit dem Gesundheitsamt erörtert, damit die Normalität auch weiterhin den Lebensalltags der Senioren begleitet.

Eine Anpassung an das Schutzkonzept ist in einer Akutsituation unrealistisch und wird individuell durch einen Maßnahmenplan oder durch Rundschreiben dokumentiert.

In einem vierzehntägigen Rhythmus und bei akuten Vorfällen findet zwischen der PDL, Heimleitung und allen verantwortlichen Wohnbereichsleitungen und deren Stellvertretern ein unmittelbarer Informationsaustausch direkt und in der nächsten WBL Runde durch schriftliche Fixierung  der Maßnahme statt.

Der Heimbeirat ist durch aktive Teilnahme in der Sitzung am 17.09.2021 an der Verfassung dieses Konzepts beteiligt.

Erfolgskontrolle der Maßnahmen

Eine Erfolgskontrolle ist nur nachweisbar, wenn keine erneute Infektionsquelle ermittelt wird oder die gefundene Infektionsquelle keinen weiteren Ausbruch nach sich zieht.

Die verantwortliche Heimbetreiberin nimmt in Absprache des Heimbeirats ihr Hausrecht für eine strenge Vorgehensweise in Anspruch. Jede Person, die in der Einrichtung lebt oder arbeitet darf sich nur mit eindeutigen negative Abstrich und entsprechenden Masken in der Einrichtung aufhalten.

Mitarbeiter und Senioren die noch ein positives Ergebnis erhalten haben, werden bis zur vollständigen Genesung vom Dienst freigestellt bzw. in Isolation aufhalten. Der Arbeitsplatz bzw. die Nutzung der öffentlichen Bereiche darf erst wieder mit einem Nachweis eines negativen PCR-Abstrichs aufgesucht werden.

Laut RKI ist diese Maßnahme nicht begründet, jedoch kann bis heute kein Virologe eine erneute Infektionsquelle durch unklare positiv getestete Person ausschließen. Eine enge Absprache wird in jedem Einzelfall mit dem Gesundheitsamt Schwalm-Eder getroffen.

Wir als Leitung und unsere Mitarbeiter danken allen Senioren und Angehörigen für Ihr bisheriges Verständnis und Ihre Unterstützung, Wenn wir uns alle auch weiterhin an die vorgegebenen Hygieneregeln halten, können wir ein erneutes Infektionsgeschehen verhindern. Wir alle (Bewohner wie auch Mitarbeiter) möchten nicht noch einmal diese drastischen Maßnahmen erleben müssen, daher bitten wir alle Besucher und Familienangehörigen um Ihre Unterstützung.

Entwicklung der Testmaßnahmen: Da es noch in der Schwebe liegt, wie die Testungsanforderungen und Finanzierungen ab Oktober 2021 vorgesehen sind, möchten wir gern so lang wie möglich unser Konzept und die Testungsmöglichkeiten umsetzen, gerade mit dem Hinblick, dass die Zahlen der infizierten Mitbürger derzeit wieder überall steigen.
Sollte es auch die Altenpflegeeinrichtungen betreffen, dass die Testungen ab Oktober kostenpflichtig werden oder nur noch für ungeimpfte Personen frei sind, würde die Testpflicht

natürlich entsprechend der gesetzlichen Vorgabe gelten, ohne dieses Konzept sofort und unmittelbar ändern bzw. anpassen zu müssen.

Mitglieder des Heimbeirats:

(Pflegedienstleitung – J. Freidhof-Debes)                                           Borken, 04.11.2021