Schutz- und Besuchskonzept ab 22.09.2021

Präambel

Zur Sicherung der Qualität in den körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuung, sowie der Unterkunft und Verpflegung von Senioren in der vollstationären Pflegeeinrichtung “Blumenhain” im Rahmen der Bekämpfung des Corona-Virus durch das hessische Ministerium vom 22.06.2021 angepasst an die Veränderungen vom 19.08.2021 sowie Aktualisiert mit den Ergänzungen vom 16.09.2021.

Bisher erfolgten die Maßnahmen in gemeinsamer Abstimmung mit den maßgeblichen Personen im Gesundheitsamt, die für die Wahrnehmung der Interessen und zur Sicherheit der Senioren besonders der pflegebedürftigen und dementiell Erkrankten mit Verantwortung tragen, dass eine Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung zur Vermeidung eines erneuten Infektionsausbruchs erfolgt.

Am 19.09.2020 wurde durch das hessische Ministerium die bisherigen Besuchsbeschränkungen für Alten- und Behinderteneinrichtungen aufgehoben.

Eine Aktualisierung wurde durch das hessische Ministerium am 04.03.2021 heraus gegeben.

Eine erneute Anpassung mit weiteren Lockerungen sieht das Landeskonzept vom 12.05.2021 vor.

Eine generelle Schutzverordnung wurde am 22.06.2021 zum Schutz der Bevölkerung herausgegeben und diese im hausinternen Schutzkonzept angepasst..

Die derzeit aktuelle Verordnung liegt uns vom 19.08.2021 mit Veränderungen für die Altenpflege vor.

Daher sind die angepassten aktuellen hausinternen Schutzkonzepte individuell maßgeblich.

Durch eine intensive Beratung zur maßgeblichen Organisation, sowie die Abklärung zur Sicherung der Qualität und Vermeidung eines erneuten Infektionsausbruchs, sind sich die Leitungskräfte sowie der Einrichtungsbeirat der Einrichtung darin einig, dass die Sicherung der Qualität der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischer Betreuung, Unterkunft und Verpflegung die Verantwortung aller Beteiligten erfordert und in gemeinsamer Abstimmung durchgeführt werden.

Alle Beteiligten sind daran interessiert, dass kein erneuter Infektionsausbruch durch unüberlegte und unkontrollierte Öffnung der Einrichtung erfolgt. Ein erneuter Ausbruch einer Infektion würde die erneute Schließung der Einrichtung für Besucher zur Folge nach sich ziehen. Jede Quarantäne Verordnung bedeutet für alle Beteiligten eine erhebliche Arbeitsbelastung und für die Pflegebedürftigen sind schwerwiegende psychische Probleme sowie soziale Isolation nicht ausgeschlossen, diese schwerwiegenden Folgen müssen vermieden werden.

Daher nehmen wir in dem folgenden Konzept in Absprache und Mitwirkung des Einrichtungsbeirats von unserem Hausrecht Gebrauch.

Verantwortliche Personen (COVID-19-Beauftragung):

Die verantwortlichen Personen und Ansprechpartner zur Umsetzung des Schutzkonzepts sowie der Umsetzung der Besuchsregelungen sind wie folgt:

Jasmin Freidhof-Debes                     (Pflegedienstleitung)                          05682 – 73 33 135

Nicole Euler                                        (stellv. Pflegedienstleitung)                05682 – 73 33 136

Bekanntgabe des Schutzkonzepts

Unser Schutzkonzept hängt im Eingangsbereich der Einrichtung sowie im Eingangsbereich des Café (Besucherraum) aus. Ebenso ist es auf der Homepage unter aktuelles „Termine, Events und Aktionen“ zu finden. Den Wohnbereichen liegt ebenfalls ein Handout des Konzepts vor, um die Fragen der Angehörigen und Bewohner adäquat beantworten zu können.

Maskenpflicht

Die in der Einrichtung tätigen Personen müssen zu jeder Zeit eine medizinische Maske oder eine Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbare ohne Ausatemventil tragen.

Ausnahmen:

  1. Keine Maskenpflicht in Bereichen, zu denen die nur in den Einrichtungen tätigen Personen Zuritt haben, sofern dort ein Mindestabstand von 1,50m zu weiteren Personen eingehalten werden kann.
  2. Keine Maskenpflicht für Personal, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.
  3. Keine Maskenpflicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können. Diese Mitarbeiter sollten möglichst nicht in der unmittelbaren Betreuung und Pflege von unseren Bewohnern eingesetzt werden, bei der der Mindestabstand von 1,50m nicht eingehalten werden kann.
  4. Keine Maskenpflicht, soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.
  1. Durch die Neuerung vom 16.09.2021 wäre zu ergänzen, das keine Maskenpflicht bei Besuchen im Zimmer von Bewohnern und Bewohnerinnen besteht, sofern die darin Wohnenden über einen vollständigen Impfschutz verfügen oder als genesen gelten. Zu diesem Punkt legte der Einrichtungsbeirat schon in der Sitzung am 17.09.2021 ein Veto ein und bittet um weiteres Tragen des MNS beim Besuch im Zimmer. „Immerhin geht es hier um die Gesundheit von uns allen“ (Zitat von Herrn Becker, Kurt)

Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.

Ausnahmeregelungen für geimpftes oder genesenes Personal im Sinne des §2 Nr. 2 und 3 oder Nr.4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes gibt es an dieser Stelle nicht.

Die Senioren sind angehalten, in öffentlichen Räumlichkeiten und bei Menschenansammlungen eine Maske zu tragen. Ausgenommen sind Senioren, die durch eine Bescheinigung befreit, demenziell erkrankt sind oder durch kognitive Defizite diese Maßnahme nicht umgesetzt bekommen. Am Tisch sitzend und bei Einhaltung des Abstands darf die Maske ausgezogen werden.

Kinder unter 6 Jahren haben laut Landesschutzverordnung vom 16.09.2021 keine Maskenpflicht

Bestimmungen der Testungen Personal und Besucher

Das Personal auf den Wohnbereichen (Pflegekräfte, Reinigungskraft, Ergo, Alltagsbegleitung, ect.) wird ab dem 25.06.2021 2x wöchentlich vor Dienstbeginn getestet, egal ob geimpft oder genesen. Die Tage werden nicht festgelegt, da es je nach Dienstplanung oder Freiplanung individuell vorzunehmen ist. Wer aus einem Frei kommt, sollte sich auch weiterhin zwingend vor Dienstbeginn testen lassen. Die Testungen sollten nicht an zwei aufeinander folgenden Tagen durchgeführt werden. Ausnahmen sind Unwohlsein und bekannte Symptome.

Mitarbeiter der Nebenabteilungen wie Verwaltung, Küchenpersonal, Waschküche, Hausmeister und Mitarbeiter des Café-Restaurants werden 2x pro Woche und bei auftretenden Symptomen getestet. Sie stehen in der Mitverantwortung, darauf zu achten, dass die Testung regelhaft erfolgt. Sowie vor Dienstantritt, wenn eine Abwesenheit von mehr als drei Tagen vorliegt.

Auch Mitarbeiter die bereits geimpft** oder nach §2 Nr.4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) als Genesen* gelten sind in unserer Einrichtung weiterhin zu testen.

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*  als genesen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung gelten Personen, deren Infektion mit SARS-CoV-2 nachweislich (PCR-Test) mindestens 28 Tage maximal 6 Monate zurück liegt.

**  Ein vollständiger Impfschutz liegt dann vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim RKI für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr als 14 Tage vergangen sind.

Sobald in der Einrichtung ein positiver Fall unter den Kollegen bekannt wird, sind die Testungen für einen Zeitraum von 14 Tagen täglich umzusetzen, um weitere Infektionsquellen schnell heraus zu filtern. In diesem Fall sind auch umgehend die medizinischen Masken gegen eine FFP2 Maske zu ersetzen.

Es ist uns bewusst, dass wir nach der neuen Verordnung auf eine Testung nicht bestehen können, wenn uns der Nachweis vorgelegt wird, dass die betroffene Person einen Komplettschutz durch Impfung hat oder nach der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung als Genesen* gilt. Selbstverständlich akzeptieren wir, wenn sie einem Schnelltest nicht zustimmen.

Laut der neuen Schutzverordnung vom 16.09.2021 wird der bestmögliche Schutz aus fachlichen (infektiologischen) Gesichtspunkten erzielt, wenn das Testangebot unmittelbar vor dem Besuch durch die Pflegeeinrichtung durchgeführt wird. Diese Maßnahme wird dringend empfohlen. Die Refinanzierung der Sach- und Personalkosten ist sichergestellt. Es ist den Einrichtungen freigestellt, auch geimpften und Genesenen ein freiwilliges Testangebot zu unterbreiten.

Daher begrüßen wir ein verständnisvolles Entgegenkommen für freiwillige Testungen bei Besuchern sowie externe Fremddiensten, Therapeuten oder Betreuern vor Betreten der Einrichtung.

Testausnahmen sind selbstverständlich möglich, wenn sie am gleichen Tag schon in einer anderen Einrichtung oder der Schule getestet wurden und dies durch eine Bescheinigung belegen können.

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*  als genesen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung gelten Personen, deren Infektion mit SARS-CoV-2 nachweislich (PCR-Test) mindestens 28 Tage maximal 6 Monate zurück liegt.

**  Ein vollständiger Impfschutz liegt dann vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim RKI für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr als 14 Tage vergangen sind.

Um die Rechtgültigkeit des Genesungsnachweises und des Impfausweises prüfen zu können müssen die Betroffenen Personen ihren Personalausweis zur Identitätskontrolle vorzeigen.

Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind nach der Schutzverordnung vom 16.09.2021 von der Testpflicht befreit.

Die durchgeführten Testungen sind von den jeweiligen Abteilungen zu dokumentieren und bei der Pflegedienstleitung abzugeben. Die Nachweise sind mindestens für 3 Monate aufzubewahren und bei Anforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.

Terminvereinbarungen:
Terminvereinbarungen für mobile Senioren über das Café                      05682 – 73 33 190

Terminvereinbarungen für immobile oder dementiell erkrankte Senioren werden über den jeweiligen Wohnbereich vereinbart.

Wohnbereich A1                                                                                     05682 – 73 33 200

Wohnbereich A2                                                                                     05682 – 73 33 300

Wohnbereich B1                                                                                    05682 – 73 33 210

Wohnbereich B2                                                                                     05682 – 73 33 310

Wohnbereich B3                                                                                     05682 – 73 33 410

Wohnbereich CUG                                                                                 05682 – 73 33 130

Wohnbereich CEG                                                                                 05682 – 73 33 120

Wohnbereich C1                                                                                     05682 – 73 33 220

Wohnbereich C2                                                                                    05682 – 73 33 320

Wohnbereich C3                                                                                    05682 – 73 33 420

Maßnahmen zur Umsetzung der Besuche

Seit dem 21.09.2020 ist das Café inkl. Wintergarten zum Besucherraum hergerichtet. Das Café ist für die Öffentlichkeit weiterhin geschlossen. Nach den Vorgaben des hessischen Ministeriums ist ab dem 15.05.2021 die Personenanzahlbeschränkung aufgehoben. Für die Anzahl der Besucherinnen und Besucher gelten daher die allgemeinen Regelungen zur Kontaktbeschränkung inkl. der Regelungen des § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie einer gegebenenfalls nach § 28b Abs. 6 IfSG erlassenen Rechtsverordnung. Eine Terminvereinbarung ist für immobile Senioren über die Wohnbereiche notwendig, um eine Koordinierung der Besuche bei Doppelzimmerunterbringung zu ermöglichen. Die Anmeldung und Terminvereinbarung bei Besuchen von mobilen Senioren ist über das Café erforderlich um die Nachweise der Besuche über Anwesenheitsliste oder Luca App führen zu können. Die Überprüfung der 3 G-Regeln muss sichergestellt sein und die Testungen durchgeführt werden. Eine Einweisung in die aktuellen Hygieneregeln ist vorzunehmen.

Bei dieser großen Einrichtung und den vielen täglichen Besuchen ist eine Sicherstellung der aktuellen Auflagen anders nicht zu organisieren.

  1. Jeder Besucher wird je nach Bewohnerklientel aufgefordert sich an der Rezeption oder im Café in eine Liste mit vollständigen Namen, Adresse und Telefonnummer einzutragen oder in die Luca App einzuloggen. Für die Richtigkeit der Daten kann keine Haftung übernommen werden.
  1. Reinigungsmaßnahmen der Tische und Stühle erfolgen nach dem Besuch durch die Mitarbeiter des Cafés.
  1. Die begehbaren Flächen sind durch Markierung deutlich erkennbar. Ein Einbahnstraßensystem wird angewandt.
  1. Vor Betreten des Gastraums müssen die Hände desinfiziert werden und der Gast muss sich in eine Anwesenheitsliste zum Nachweis für das Gesundheitsamt mit korrekten Daten eintragen oder über die Luca App anmelden. Hier werden die Besucher durch Mitarbeiter des Café in die Hygienemaßnahmen eingewiesen und es erfolgt ein Schnelltest oder es greift die 3G – Regel, wie oben beschrieben. Sollte das Ergebnis positiv ausfallen wird der Gast gebeten, sich umgehend an seinen Hausarzt oder das Gesundheitsamt zu wenden. Eine Meldung erfolgt von unserer Seite an das Gesundheitsamt Schwalm-Eder. Sollte der Test negativ ausfallen, kann der Besuch wie geplant stattfinden. Das Betreten des Gastraums ist mit gültiger Maske gestattet. Am Tisch sitzend, darf die Maske ausgezogen werden.
  1. Die Senioren sind angehalten, in öffentlichen Räumlichkeiten und bei Menschenansammlungen eine Maske zu tragen. Ausgenommen sind Senioren, die durch eine Bescheinigung befreit, demenziell erkrankt sind oder durch kognitive Defizite diese Maßnahme nicht umgesetzt bekommen. Am Tisch sitzend, darf die Maske ausgezogen werden.
  1. Gern reservieren wir Ihnen für Ihren Aufenthalt einen Platz in unserem Café. Bitte geben sie einen ungefähren Zeitraum für Ihren Besuch an, damit wir besser planen können.
  1. Es dürfen Kaffee, Kuchen und Kaltgetränke im Café verkauft werden (wenn die allgemeine Öffnung für die Gastronomie gilt.)
  1. Die Senioren sollten weiterhin durch die Pflege- oder Betreuungskräfte ins Café gebracht werden. Den Zutritt ins Altenheim möchte die Leitung weiterhin möglichst gering halten.
  2. Die Besuchszeiten sind im Café von Montag bis Sonntag:

09:30 bis 11:30 Uhr

12:30 bis 17:30 Uhr

Zu diesen Zeiten ist das Café auch telefonisch erreichbar um Terminvereinbarungen entgegen zu nehmen. Individuelle Besuchszeiten können jederzeit auch mit dem Wohnbereich nach Absprache erfolgen. Der Wohnbereich ist 24 Stunden erreichbar. Ab 20:00 geht unsere Telefonanlage auf Nachtschaltung über, gegebenenfalls bitte mit dem jeweiligen Wohnbereich verbinden lassen.

  1. Besucher von bettlägerigen oder stark demenziell erkrankten Senioren melden ihren Besuch bitte weiterhin auf den Wohnbereichen an. Die Besuchszeiten für die Wohnbereiche sind individuell abzusprechen. (besonders im Doppelzimmer zu berücksichtigen).
  1. Besuche in den Wohnbereichen sollten vorzugsweise nur bei den bettlägerigen und demenziell erkrankten Senioren unter eingehender Hygieneeinweisung und dem Tragen von Maske durchgeführt werden. Eine Kontrolle zur Einhaltung der Hygienemaßnahme ist im Bewohnerzimmer nicht sichergestellt. Nach der neuen Verordnung darf bei Besuchen im Zimmer von Bewohnern und Bewohnerinnen, sofern die darin wohnenden über einen vollständigen Impfschutz verfügen oder als genesen gelten, die Maske abgesetzt werden. Auf Wunsch des Einrichtungsbeirat weisen wir darauf hin, dass unsere Bewohner in der Einrichtungsleitungssitzung am 17.09.2021 beschlossen haben, dass in diesem Fall, der Abstand von 1,5 m weiterhin gewahrt werden sollte, ansonsten bittet der Einrichtungsbeirat um weiteres tragen der Maske auch im Zimmer.
  1. Sofern eine fachgerechte Händedesinfektion der Besucher erfolgt ist, ist die Einhaltung des Mindestabstandes im Bewohnerzimmer nicht erforderlich. In diesem Fall sind auch körperliche Berührungen zulässig. Auch hier bittet der Einrichtungsbeirat um Einhaltung der Maskenpflicht
  2. Senioren die in einem Zweibettzimmer wohnen werden während der Besuchszeit möglichst getrennt. Wenn dies nicht möglich sein sollte, ist die Maske während des Besuchs auch weiterhin zu tragen.
  1. Im Anschluss an einen Besuch ist das Zimmer der Bewohner ausreichend zu lüften, Handkontaktflächen sind mittels Wischdesinfektion zu desinfizieren.
  2. Besucher mit Krankheitsanzeichen wie trockener Husten, Heiserkeit, Halsschmerzen, Kopfschmerzen, Gliederschmerzen, Fieber, Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns werden nicht zum Besuch zugelassen. Die Maßnahme des Temperaturmessens hat in der ersten Phase der Corona Epidemie keine Aussagekraft gezeigt und wird daher nicht als Maßstab genommen. Allen Besuchern der Einrichtung wird ein Schnelltest angeboten. Wir würden ein verständnisvolles Entgegenkommen begrüßen. Testausnahmen sind möglich, wenn sie am gleichen Tag schon in einer anderen Einrichtung getestet wurden und dies durch eine Bescheinigung belegen können oder darauf bestehen, die Gesetzlichen Vorgaben anzuerkennen.
  3. Besucher sollten sich besonders im Umfeld von Senioren an die allgemeinen bekannten Corona-Regeln halten (AHA-Regeln beachten: Abstand einhalten, Hygieneregel beachten, Alltagsmaske tragen).
  4. Besuche außer Haus sind möglich. Nach Rückkehr muss eine intensive Symptomkontrolle durch die Pflegkräfte erfolgen. Die Senioren sollten in den Gemeinschaftsräumen eine Maske tragen, da das Einhalten der Abstandsregel von 1,5m nicht immer gewährleistet werden kann. Eine Kontrolle durch einen Schnelltest sollte bei Symptomauftreten erfolgen.
  5. Spaziergänge mit Angehörigen sind bitte außerhalb des Altenheimgeländes durchzuführen, um unseren Senioren die Möglichkeit eines unbeschwerten Aufenthalts in unserer Gartenanlage zu ermöglichen. Ausnahmen sind für unsere Palliativpatienten und Ihre Angehörigen zu ermöglichen sowie Senioren, die schlecht zu Fuß sind und denen eine weitere Wegstrecke nicht zuzumuten ist. Der Einrichtungsbeirat bittet um Verständnis, dass sie keine Menschenansammlungen im Garten wünschen.
  1. Weitere Alternativen zu persönlichen Besuchen ist der elektronische Kommunikationsweg z.B. über Videochat bei vorhandenen Tablets auf jedem Wohnbereich möglich sowie telefonische Kontaktaufnahme über persönliches Telefon im Zimmer oder Direktdurchwahl auf den jeweiligen Wohnbereich.
  1. Geburtstagsfeiern können wir nach Absprache und Organisation auf dem Wohnbereich A1 anbieten. Bitte fragen sie an der Rezeption nach einem freien Termin der Räumlichkeit und sprechen sie die Feier mit dem Wohnbereich ab. Kuchen kann mitgebracht werden. Kaffee wird vom Haus gestellt. Das Eindecken der Geburtstagstafel wird von der Küche übernommen.
  1. Umsetzung von übergreifendem Gruppenangebot
    1x wöchentlich finden die übergreifenden Gruppenangebote im großen Speisesaal (Paterre) statt. Die Senioren desinfizieren sich beim Betreten des Speisesaals die Hände. Bis die Plätze eingenommen sind, tragen die Senioren einen Mund- Nasenschutz. Es sitzen immer zwei Senioren an einem Tisch, um den Abstand von 1,5m einhalten zu können. Nach Beendigung des jeweiligen Angebots werden die Tische und Stühle vom Küchenpersonal desinfiziert und die gebrauchten Utensilien von den jeweiligen Ergotherapeuten desinfiziert.

Mittwochs von 16:00 – 17:00 Uhr findet der Bingo-Nachmittag statt (betreut von zwei Ergotherapeuten)
Freitags von  16:00 – 16:30 Uhr findet der Gottesdienst (abwechselnd katholisch /evangelisch) statt. Betreut von dem jeweiligen Pastor (siehe Aushang)

Von den jeweiligen Wohnbereichen können 4-5 Bewohner an den Aktivitäten teilnehmen, damit die Gesamtzahl von 50 Teilnehmern nicht überschritten wird.

Besuchsverbote

Besuche sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.

Darüber hinaus bestehen Besuchsverbote in nachfolgenden Fällen:

  • Besucherinnen und Besucher mit Krankheitssymptom für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenem husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks-oder Geruchssinns.
  • Nicht geimpfte oder nicht genesene Besucherinnen oder Besucher, sofern Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell oder generell angeordneten Absonderung aufgrund einer möglichen oder nachgewiesenen Infektion eines Haushaltsangehörigen mit SARS-CoV-2 unterliegen.
  • Geimpfte oder genesene Besucherinnen oder Besucher, sofern die Symptomatik oder Absonderung ihrer Angehörigen auf eine in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom RKI definierten besorgniserregenden Eigenschaften zurückzuführen ist.
  • Besucherinnen oder Besucher mit einem positiven Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 (Besuchsverbot endet 14 Tage nach Testung oder bei nachfolgendem negativen PCR-Test).

Wenn sich Senioren in einem Sterbeprozess befinden, kann mit Absprache der Heimleitung eine Ausnahme von diesen Besuchsverboten erfolgen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Weitere Maßnahmen zur Umsetzung des Schutzkonzepts:

  1. Senioren, die aus dem Krankenhaus zurück verlegt werden oder neu aufgenommen werden müssen in drei Gruppen unterteilt werden.
  1. Nach einem Aufenthalt wegen einer SARS-Co-V-2–Infektion wird die Isolierung vom Gesundheitsamt auf der Grundlage von Empfehlung des Robert Koch Institutes festgelegt.
  2. Ist ein Krankenhausaufenthalt aus einem anderen Grund notwendig gewesen, wird bei Geimpften und Genesenen keine Absonderung bei Wiederaufnahme in die Einrichtung vorgenommen. Für die folgenden 5 Tage erfolgt eine intensive Symptomkontrolle.
  3. Senioren die nicht geimpft sind und noch keine SARS-Co-V-2-Infektion durchlebt haben, sollten vorzugsweise mit einem negativen PCR Abstrich aus dem Krankenhaus zurück verlegt werden und über 5 Tage kontinuierlich eine Maske tragen, wenn das Zimmer verlassen wird. (Ergänzung durch Einrichtungsbeirat)
  1. Krankentransporte von infizierten Senioren der Einrichtung werden nur in einem Isolationstransport und mit den erforderlichen Informationen an den behandelten Arzt durchgeführt.
  1. Krankenfahrten der übrigen Hausbewohner können durch das Krankentransportunternehmen M. Heßler übernommen werden.
  1. Externe Therapeuten und Dienstleistungserbringer müssen die bekannten Hygienemaßnahmen eigenverantwortlich durchführen. Kontrollen durch Mitarbeiter der Einrichtung können nicht gewährleistet werden. Terminierungen für Behandlungsabläufe müssen mit dem jeweiligen Wohnbereich abgesprochen werden, damit keine Kollidierung mit Besuchen erfolgt. Vor Betreten der Einrichtung wird bei externen Therapeuten ein Schnelltest durchgeführt oder die gesetzliche Vorgabe berücksichtigt.
  2. Externe Therapeuten, Dienstleistungserbringer und Mitarbeiter mit Krankheitsanzeichen wie Husten, Heiserkeit, Halsschmerzen, Kopfschmerzen Gliederschmerzen werden gebeten, die Einrichtung nicht zu betreten.

Bei Arztterminen oder geplante Krankenhauseinweisungen wird vorab Schnelltests bei den Senioren durchgeführt. Testergebnis wird dem Fahrdienst vorgelegt. Vorhandener Impfpass oder Bescheinigung wird mitgegeben. FFP2 Maske wird von Seiten des Bewohners getragen. Bei Rückkehr 5 Tage Symptomkontrolle durchführen.

Bewertung der Maßnahmen

Bei einem infektionsaufkommen in der Einrichtung erfolgt ein unmittelbarer  Kommunikationsaustausch zwischen dem Gesundheitsamt und der Einrichtungsleitung oder deren Stellvertretungen (Frau Euler oder Frau Freidhof)

Diese Abgesprochenen Informationen werden wenn notwendig individuell umgesetzt und mit dem Gesundheitsamt erörtert, damit die Normalität auch weiterhin den Lebensalltags der Senioren begleitet.

Neben der Regelung in der Coronavirus-Schutzverordnung können die Landkreise oder kreisfreien Städten durch Allgemeinverfügungen Beschränkungen von Besuchen regeln.

Eine Anpassung an das Schutzkonzept ist in einer akuten Ausbuchssituation unrealistisch und wird individuell durch einen Maßnahmenplanung und/ oder durch Rundschreiben dokumentiert, da in solchen Situationen die Umsetzung der Maßnahmen in der Praxis Vorrang haben, um die Menschen zu schützen, um die es in diesem Haus geht, als ein Konzept zu formulieren.

In einem vierzehntägigen Rhythmus und bei akuten Vorfällen findet zwischen der PDL, Heimleitung und allen verantwortlichen Wohnbereichsleitungen und deren Stellvertretern ein unmittelbarer Informationsaustausch direkt und in der nächsten WBL Runde durch schriftliche Fixierung  der Maßnahme statt.

Der Heimbeirat ist durch aktive Teilnahme in der Sitzung am 17.09.2021 an der Verfassung dieses Konzepts beteiligt. Bei Unterzeichnung dieses Konzepts wurde er über die Änderungen und Ergänzungen in Kenntnis gesetzt. Im Wesentlichen gab es keine Inhaltlichen Veränderungen mehr, als am 17.09.2021 besprochen. Es wurden Wörter wie z.B. „Coronabeauftragte Personen“ ergänzt.

Erfolgskontrolle der Maßnahmen

Eine Erfolgskontrolle ist nur nachweisbar, wenn keine erneute Infektionsquelle ermittelt wird oder die gefundene Infektionsquelle keinen weiteren Ausbruch nach sich zieht.

Die verantwortliche Heimbetreiberin nimmt in Absprache des Heimbeirats ihr Hausrecht für eine strenge Vorgehensweise in Anspruch. Jede Person, die in der Einrichtung lebt oder arbeitet darf sich nur mit eindeutigen negative Abstrich und entsprechenden Masken in der Einrichtung aufhalten.

Mitarbeiter und Senioren die noch ein positives Ergebnis erhalten haben, werden bis zur vollständigen Genesung vom Dienst freigestellt bzw. in Isolation aufhalten. Der Arbeitsplatz bzw. die Nutzung der öffentlichen Bereiche darf erst wieder mit einem Nachweis eines negativen PCR-Abstrichs aufgesucht werden.

Laut RKI ist diese Maßnahme nicht begründet, jedoch kann bis heute kein Virologe eine erneute Infektionsquelle durch unklare positiv getestete Person ausschließen. Eine enge Absprache wird in jedem Einzelfall mit dem Gesundheitsamt Schwalm-Eder getroffen.

Wir als Einrichtungsbeirat, Leitung und unsere Mitarbeiter danken allen Senioren und Angehörigen für Ihr bisheriges Verständnis und Ihre Unterstützung, Wenn wir uns alle auch weiterhin an die vorgegebenen Hygieneregeln halten, können wir ein erneutes Infektionsgeschehen verhindern. Wir alle (Bewohner wie auch Mitarbeiter) möchten nicht noch einmal diese drastischen Maßnahmen erleben müssen, daher bitten wir alle Besucher und Familienangehörigen um Ihre Unterstützung.

Entwicklung der Testmaßnahmen:
Da es noch in der Schwebe liegt, wie die Testungsanforderungen und Finanzierungen ab Oktober 2021 vorgesehen sind, möchten wir gern so lang wie möglich unser Konzept und die Testungsmöglichkeiten umsetzen, gerade mit dem Hinblick, dass die Zahlen der infizierten Mitbürger derzeit wieder überall steigen.
Sollte es auch die Altenpflegeeinrichtungen betreffen, dass die Testungen kostenpflichtig werden oder nur noch für ungeimpfte und ungenesene Personen frei sind, würde die Testpflicht natürlich entsprechend der gesetzlichen Vorgabe gelten, ohne dieses Konzept sofort und unmittelbar ändern bzw. anpassen zu müssen.

Unterzeichnung des Konzepts durch Mitglieder des Einrichtungsbeirats:

Frau Eckhardt, Karin  (WB: C3)                    ________________________________
Frau Jenke, Erna       (WB: CEG)                ________________________________
Frau Meischke, Uta   (WB: CEG)                ________________________________
Herr Becker,Karl        (WB: B1)                   ________________________________
Herr Lüdde, Helmut   (WB: B3)                   ________________________________

(Pflegedienstleitung – J. Freidhof-Debes)                                           Borken, 17.09.2021