Änderung Schutzkonzept 06.11.2021
Aufgrund des geänderten Landesschutzkonzept gelten ab dem 06.11.2021 folgende Änderungen für unser Pflegeheim
Präambel
Zur Sicherung der Qualität in den körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuung, sowie der Unterkunft und Verpflegung von Senioren in der vollstationären Pflegeeinrichtung “Blumenhain” im Rahmen der Bekämpfung des Corona-Virus durch das hessische Ministerium vom 22.06.2021 angepasst an die Veränderungen vom 19.08.2021 sowie Aktualisiert mit den Ergänzungen vom 16.09.2021.
Bisher erfolgten die Maßnahmen in gemeinsamer Abstimmung mit den maßgeblichen Personen im Gesundheitsamt, die für die Wahrnehmung der Interessen und zur Sicherheit der Senioren besonders der pflegebedürftigen und dementiell Erkrankten mit Verantwortung tragen, dass eine Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung zur Vermeidung eines erneuten Infektionsausbruchs erfolgt.
Am 19.09.2020 wurde durch das hessische Ministerium die bisherigen Besuchsbeschränkungen für Alten- und Behinderteneinrichtungen aufgehoben.
Eine Aktualisierung wurde durch das hessische Ministerium am 04.03.2021 heraus gegeben.
Eine erneute Anpassung mit weiteren Lockerungen sieht das Landeskonzept vom 12.05.2021 vor.
Eine generelle Schutzverordnung wurde am 22.06.2021 zum Schutz der Bevölkerung herausgegeben und diese im hausinternen Schutzkonzept angepasst..
Die derzeit aktuelle Verordnung liegt uns vom 19.08.2021 mit Veränderungen für die Altenpflege vor.
Daher sind die angepassten aktuellen hausinternen Schutzkonzepte individuell maßgeblich.
Durch eine intensive Beratung zur maßgeblichen Organisation, sowie die Abklärung zur Sicherung der Qualität und Vermeidung eines erneuten Infektionsausbruchs, sind sich die Leitungskräfte sowie der Einrichtungsbeirat der Einrichtung darin einig, dass die Sicherung der Qualität der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischer Betreuung, Unterkunft und Verpflegung die Verantwortung aller Beteiligten erfordert und in gemeinsamer Abstimmung durchgeführt werden.
Alle Beteiligten sind daran interessiert, dass kein erneuter Infektionsausbruch durch unüberlegte und unkontrollierte Öffnung der Einrichtung erfolgt. Ein erneuter Ausbruch einer Infektion würde die erneute Schließung der Einrichtung für Besucher zur Folge nach sich ziehen. Jede Quarantäne Verordnung bedeutet für alle Beteiligten eine erhebliche Arbeitsbelastung und für die Pflegebedürftigen sind schwerwiegende psychische Probleme sowie soziale Isolation nicht ausgeschlossen, diese schwerwiegenden Folgen müssen vermieden werden.
Daher nehmen wir in dem folgenden Konzept in Absprache und Mitwirkung des Einrichtungsbeirats von unserem Hausrecht Gebrauch.
Verantwortliche Personen (COVID-19-Beauftragung):
Die verantwortlichen Personen und Ansprechpartner zur Umsetzung des Schutzkonzepts sowie der Umsetzung der Besuchsregelungen sind wie folgt:
Jasmin Freidhof-Debes (Pflegedienstleitung) 05682 – 73 33 135
Nicole Euler (stellv. Pflegedienstleitung) 05682 – 73 33 136
Bekanntgabe des Schutzkonzepts
Unser Schutzkonzept hängt im Eingangsbereich der Einrichtung sowie im Eingangsbereich des Café (Besucherraum) aus. Ebenso ist es auf der Homepage unter aktuelles „Termine, Events und Aktionen“ zu finden. Den Wohnbereichen liegt ebenfalls ein Handout des Konzepts vor, um die Fragen der Angehörigen und Bewohner adäquat beantworten zu können.
Maskenpflicht
Die in der Einrichtung tätigen Personen müssen zu jeder Zeit eine medizinische Maske oder eine Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbare ohne Ausatemventil tragen.
Ausnahmen:
Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.
Ausnahmeregelungen für geimpftes oder genesenes Personal im Sinne des §2 Nr. 2 und 3 oder Nr.4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes gibt es an dieser Stelle nicht.
Die Senioren sind angehalten, in öffentlichen Räumlichkeiten und bei Menschenansammlungen eine Maske zu tragen. Ausgenommen sind Senioren, die durch eine Bescheinigung befreit, demenziell erkrankt sind oder durch kognitive Defizite diese Maßnahme nicht umgesetzt bekommen. Am Tisch sitzend und bei Einhaltung des Abstands darf die Maske ausgezogen werden.
Kinder unter 6 Jahren haben laut Landesschutzverordnung vom 16.09.2021 keine Maskenpflicht
Bestimmungen der Testungen Personal und Besucher
Das Personal auf den Wohnbereichen (Pflegekräfte, Reinigungskraft, Ergo, Alltagsbegleitung, ect.) wird ab dem 25.06.2021 2x wöchentlich vor Dienstbeginn getestet, egal ob geimpft oder genesen. Die Tage werden nicht festgelegt, da es je nach Dienstplanung oder Freiplanung individuell vorzunehmen ist. Wer aus einem Frei kommt, sollte sich auch weiterhin zwingend vor Dienstbeginn testen lassen. Die Testungen sollten nicht an zwei aufeinander folgenden Tagen durchgeführt werden. Ausnahmen sind Unwohlsein und bekannte Symptome.
Mitarbeiter der Nebenabteilungen wie Verwaltung, Küchenpersonal, Waschküche, Hausmeister und Mitarbeiter des Café-Restaurants werden 2x pro Woche und bei auftretenden Symptomen getestet. Sie stehen in der Mitverantwortung, darauf zu achten, dass die Testung regelhaft erfolgt. Sowie vor Dienstantritt, wenn eine Abwesenheit von mehr als drei Tagen vorliegt.
Auch Mitarbeiter die bereits geimpft** oder nach §2 Nr.4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) als Genesen* gelten sind in unserer Einrichtung weiterhin zu testen.
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* als genesen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung gelten Personen, deren Infektion mit SARS-CoV-2 nachweislich (PCR-Test) mindestens 28 Tage maximal 6 Monate zurück liegt.
** Ein vollständiger Impfschutz liegt dann vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim RKI für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr als 14 Tage vergangen sind.
Sobald in der Einrichtung ein positiver Fall unter den Kollegen bekannt wird, sind die Testungen für einen Zeitraum von 14 Tagen täglich umzusetzen, um weitere Infektionsquellen schnell heraus zu filtern. In diesem Fall sind auch umgehend die medizinischen Masken gegen eine FFP2 Maske zu ersetzen.
Es ist uns bewusst, dass wir nach der neuen Verordnung auf eine Testung nicht bestehen können, wenn uns der Nachweis vorgelegt wird, dass die betroffene Person einen Komplettschutz durch Impfung hat oder nach der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung als Genesen* gilt. Selbstverständlich akzeptieren wir, wenn sie einem Schnelltest nicht zustimmen.
Laut der neuen Schutzverordnung vom 16.09.2021 wird der bestmögliche Schutz aus fachlichen (infektiologischen) Gesichtspunkten erzielt, wenn das Testangebot unmittelbar vor dem Besuch durch die Pflegeeinrichtung durchgeführt wird. Diese Maßnahme wird dringend empfohlen. Die Refinanzierung der Sach- und Personalkosten ist sichergestellt. Es ist den Einrichtungen freigestellt, auch geimpften und Genesenen ein freiwilliges Testangebot zu unterbreiten.
Daher begrüßen wir ein verständnisvolles Entgegenkommen für freiwillige Testungen bei Besuchern sowie externe Fremddiensten, Therapeuten oder Betreuern vor Betreten der Einrichtung.
Testausnahmen sind selbstverständlich möglich, wenn sie am gleichen Tag schon in einer anderen Einrichtung oder der Schule getestet wurden und dies durch eine Bescheinigung belegen können.
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* als genesen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung gelten Personen, deren Infektion mit SARS-CoV-2 nachweislich (PCR-Test) mindestens 28 Tage maximal 6 Monate zurück liegt.
** Ein vollständiger Impfschutz liegt dann vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim RKI für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr als 14 Tage vergangen sind.
Um die Rechtgültigkeit des Genesungsnachweises und des Impfausweises prüfen zu können müssen die Betroffenen Personen ihren Personalausweis zur Identitätskontrolle vorzeigen.
Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind nach der Schutzverordnung vom 16.09.2021 von der Testpflicht befreit.
Die durchgeführten Testungen sind von den jeweiligen Abteilungen zu dokumentieren und bei der Pflegedienstleitung abzugeben. Die Nachweise sind mindestens für 3 Monate aufzubewahren und bei Anforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.
Terminvereinbarungen:
Terminvereinbarungen für mobile Senioren über das Café 05682 – 73 33 190
Terminvereinbarungen für immobile oder dementiell erkrankte Senioren werden über den jeweiligen Wohnbereich vereinbart.
Wohnbereich A1 05682 – 73 33 200
Wohnbereich A2 05682 – 73 33 300
Wohnbereich B1 05682 – 73 33 210
Wohnbereich B2 05682 – 73 33 310
Wohnbereich B3 05682 – 73 33 410
Wohnbereich CUG 05682 – 73 33 130
Wohnbereich CEG 05682 – 73 33 120
Wohnbereich C1 05682 – 73 33 220
Wohnbereich C2 05682 – 73 33 320
Wohnbereich C3 05682 – 73 33 420
Maßnahmen zur Umsetzung der Besuche
Seit dem 21.09.2020 ist das Café inkl. Wintergarten zum Besucherraum hergerichtet. Das Café ist für die Öffentlichkeit weiterhin geschlossen. Nach den Vorgaben des hessischen Ministeriums ist ab dem 15.05.2021 die Personenanzahlbeschränkung aufgehoben. Für die Anzahl der Besucherinnen und Besucher gelten daher die allgemeinen Regelungen zur Kontaktbeschränkung inkl. der Regelungen des § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie einer gegebenenfalls nach § 28b Abs. 6 IfSG erlassenen Rechtsverordnung. Eine Terminvereinbarung ist für immobile Senioren über die Wohnbereiche notwendig, um eine Koordinierung der Besuche bei Doppelzimmerunterbringung zu ermöglichen. Die Anmeldung und Terminvereinbarung bei Besuchen von mobilen Senioren ist über das Café erforderlich um die Nachweise der Besuche über Anwesenheitsliste oder Luca App führen zu können. Die Überprüfung der 3 G-Regeln muss sichergestellt sein und die Testungen durchgeführt werden. Eine Einweisung in die aktuellen Hygieneregeln ist vorzunehmen.
Bei dieser großen Einrichtung und den vielen täglichen Besuchen ist eine Sicherstellung der aktuellen Auflagen anders nicht zu organisieren.
09:30 bis 11:30 Uhr
12:30 bis 17:30 Uhr
Zu diesen Zeiten ist das Café auch telefonisch erreichbar um Terminvereinbarungen entgegen zu nehmen. Individuelle Besuchszeiten können jederzeit auch mit dem Wohnbereich nach Absprache erfolgen. Der Wohnbereich ist 24 Stunden erreichbar. Ab 20:00 geht unsere Telefonanlage auf Nachtschaltung über, gegebenenfalls bitte mit dem jeweiligen Wohnbereich verbinden lassen.
Mittwochs von 16:00 – 17:00 Uhr findet der Bingo-Nachmittag statt (betreut von zwei Ergotherapeuten)
Freitags von 16:00 – 16:30 Uhr findet der Gottesdienst (abwechselnd katholisch /evangelisch) statt. Betreut von dem jeweiligen Pastor (siehe Aushang)
Von den jeweiligen Wohnbereichen können 4-5 Bewohner an den Aktivitäten teilnehmen, damit die Gesamtzahl von 50 Teilnehmern nicht überschritten wird.
Besuchsverbote
Besuche sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
Darüber hinaus bestehen Besuchsverbote in nachfolgenden Fällen:
Wenn sich Senioren in einem Sterbeprozess befinden, kann mit Absprache der Heimleitung eine Ausnahme von diesen Besuchsverboten erfolgen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Weitere Maßnahmen zur Umsetzung des Schutzkonzepts:
Bei Arztterminen oder geplante Krankenhauseinweisungen wird vorab Schnelltests bei den Senioren durchgeführt. Testergebnis wird dem Fahrdienst vorgelegt. Vorhandener Impfpass oder Bescheinigung wird mitgegeben. FFP2 Maske wird von Seiten des Bewohners getragen. Bei Rückkehr 5 Tage Symptomkontrolle durchführen.
Bewertung der Maßnahmen
Bei einem infektionsaufkommen in der Einrichtung erfolgt ein unmittelbarer Kommunikationsaustausch zwischen dem Gesundheitsamt und der Einrichtungsleitung oder deren Stellvertretungen (Frau Euler oder Frau Freidhof)
Diese Abgesprochenen Informationen werden wenn notwendig individuell umgesetzt und mit dem Gesundheitsamt erörtert, damit die Normalität auch weiterhin den Lebensalltags der Senioren begleitet.
Neben der Regelung in der Coronavirus-Schutzverordnung können die Landkreise oder kreisfreien Städten durch Allgemeinverfügungen Beschränkungen von Besuchen regeln.
Eine Anpassung an das Schutzkonzept ist in einer akuten Ausbuchssituation unrealistisch und wird individuell durch einen Maßnahmenplanung und/ oder durch Rundschreiben dokumentiert, da in solchen Situationen die Umsetzung der Maßnahmen in der Praxis Vorrang haben, um die Menschen zu schützen, um die es in diesem Haus geht, als ein Konzept zu formulieren.
In einem vierzehntägigen Rhythmus und bei akuten Vorfällen findet zwischen der PDL, Heimleitung und allen verantwortlichen Wohnbereichsleitungen und deren Stellvertretern ein unmittelbarer Informationsaustausch direkt und in der nächsten WBL Runde durch schriftliche Fixierung der Maßnahme statt.
Der Heimbeirat ist durch aktive Teilnahme in der Sitzung am 17.09.2021 an der Verfassung dieses Konzepts beteiligt. Bei Unterzeichnung dieses Konzepts wurde er über die Änderungen und Ergänzungen in Kenntnis gesetzt. Im Wesentlichen gab es keine Inhaltlichen Veränderungen mehr, als am 17.09.2021 besprochen. Es wurden Wörter wie z.B. „Coronabeauftragte Personen“ ergänzt.
Erfolgskontrolle der Maßnahmen
Eine Erfolgskontrolle ist nur nachweisbar, wenn keine erneute Infektionsquelle ermittelt wird oder die gefundene Infektionsquelle keinen weiteren Ausbruch nach sich zieht.
Die verantwortliche Heimbetreiberin nimmt in Absprache des Heimbeirats ihr Hausrecht für eine strenge Vorgehensweise in Anspruch. Jede Person, die in der Einrichtung lebt oder arbeitet darf sich nur mit eindeutigen negative Abstrich und entsprechenden Masken in der Einrichtung aufhalten.
Mitarbeiter und Senioren die noch ein positives Ergebnis erhalten haben, werden bis zur vollständigen Genesung vom Dienst freigestellt bzw. in Isolation aufhalten. Der Arbeitsplatz bzw. die Nutzung der öffentlichen Bereiche darf erst wieder mit einem Nachweis eines negativen PCR-Abstrichs aufgesucht werden.
Laut RKI ist diese Maßnahme nicht begründet, jedoch kann bis heute kein Virologe eine erneute Infektionsquelle durch unklare positiv getestete Person ausschließen. Eine enge Absprache wird in jedem Einzelfall mit dem Gesundheitsamt Schwalm-Eder getroffen.
Wir als Einrichtungsbeirat, Leitung und unsere Mitarbeiter danken allen Senioren und Angehörigen für Ihr bisheriges Verständnis und Ihre Unterstützung, Wenn wir uns alle auch weiterhin an die vorgegebenen Hygieneregeln halten, können wir ein erneutes Infektionsgeschehen verhindern. Wir alle (Bewohner wie auch Mitarbeiter) möchten nicht noch einmal diese drastischen Maßnahmen erleben müssen, daher bitten wir alle Besucher und Familienangehörigen um Ihre Unterstützung.
Entwicklung der Testmaßnahmen:
Da es noch in der Schwebe liegt, wie die Testungsanforderungen und Finanzierungen ab Oktober 2021 vorgesehen sind, möchten wir gern so lang wie möglich unser Konzept und die Testungsmöglichkeiten umsetzen, gerade mit dem Hinblick, dass die Zahlen der infizierten Mitbürger derzeit wieder überall steigen.
Sollte es auch die Altenpflegeeinrichtungen betreffen, dass die Testungen kostenpflichtig werden oder nur noch für ungeimpfte und ungenesene Personen frei sind, würde die Testpflicht natürlich entsprechend der gesetzlichen Vorgabe gelten, ohne dieses Konzept sofort und unmittelbar ändern bzw. anpassen zu müssen.
Unterzeichnung des Konzepts durch Mitglieder des Einrichtungsbeirats:
Frau Eckhardt, Karin (WB: C3) ________________________________
Frau Jenke, Erna (WB: CEG) ________________________________
Frau Meischke, Uta (WB: CEG) ________________________________
Herr Becker,Karl (WB: B1) ________________________________
Herr Lüdde, Helmut (WB: B3) ________________________________
(Pflegedienstleitung – J. Freidhof-Debes) Borken, 17.09.2021
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